Die Satzung
Satzung des Vereins Familienbrücken Hannover e.V. – zuletzt geändert am 16. Oktober 2016.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Familienbrücken-Hannover".
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V."
(3) Der Sitz des Vereins ist in Hannover.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Ziel und Zweck des Vereines
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, Bildung, Erziehung, der Jugendhilfe sowie des Sports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) Unterweisung im islamischen Glauben sowie Lehre und Wahrung der islamischen Werte.
- b) Unterstützung der schulischen Bildung Jugendlicher durch gezielten, auf die Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnittenen Nachhilfe- und Förderunterricht.
- c) Förderung der Integration und Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses sowie der Solidarität der Kulturen, Religionen und Völkergemeinschaften, u.a. durch Deutschkurse für Migranten, Organisation von Begegnungstagen, Tagen der offenen Tür und Seminaren.
- d) Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Vereinen und Gemeinden.
- e) Pflege und Stärkung der geistigen, sozialen und gemeinschaftlichen Bindung unter den Vereinsmitgliedern.
- f) Kindern und Jugendlichen eine Alternative in der Freizeitgestaltung anzubieten – durch Campingausflüge, Wochenendreisen zu kulturellen Sehenswürdigkeiten und sportliche Aktivitäten wie Schwimmen und Fußball.
- g) Die Bereitstellung und Einrichtung von Gebetsräumen sowie einer Bibliothek.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und verfolgt keine politischen Ziele.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
-
Mitglieder des Vereins können alle werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und in
Deutschland angemeldet sind. Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft: die außerordentliche und
die ordentliche Mitgliedschaft.
- 1.1) Außerordentliche Mitglieder: Nach Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand wird jedes Mitglied für ein Jahr zunächst als außerordentliches Mitglied geführt. Es kann an Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht und ist nicht wählbar.
- 1.2) Ordentliche Mitglieder: Nach einem Jahr kann der Vorstand den Status als ordentliches Mitglied verleihen. Damit ist das Mitglied stimmberechtigt und wählbar. Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und kann ihn ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich abzugeben.
- Ein Ausschluss erfolgt bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen, grobem Verstoß gegen die Satzung oder bei vier Monaten rückständigem Beitrag. Der Ausschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied entrichtet den Mitgliedsbeitrag monatlich im Voraus. Die Höhe bestimmt der Vereinsvorstand.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- (a) der Vorstand
- (b) die Mitgliederversammlung
§ 6 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Kassenwart.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.
(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung.
(4) Vor der Wahl wird der Wahlleiter in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(5) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden.
(7) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam handelnd vertretungsberechtigt.
(8) Für finanzielle Angelegenheiten ab 500 Euro sind der Vorsitzende (oder sein Stellvertreter) und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigt.
(9) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Tritt der Vorsitzende zurück, übernimmt der Stellvertreter vorläufig. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, muss innerhalb von zwei Monaten ein Ersatz gewählt werden.
(10) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(11) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme sowie Rede- und Antragsrecht.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Einladungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail mit zwei Wochen Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
- Die Versammlung ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist sie nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen eine neue einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
- Von den Sitzungen werden Protokolle angefertigt, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 8 – Auflösung des Vereins
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist angenommen, wenn mindestens 3/4 aller ordentlichen Mitglieder zustimmen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Landesverband der Muslime in Niedersachsen e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 9 – Ermächtigung zur Satzungsänderung
Der Vertretungsvorstand wird ermächtigt, zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes die Satzung durch einstimmigen Beschluss zu ändern.
Hannover, 16. Oktober 2016
Vereinsvorsitzender · Stellvertreter · Kassenwart